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   BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07   

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https://dejure.org/2008,17152
BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07 (https://dejure.org/2008,17152)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2008 - VIII R 43/07 (https://dejure.org/2008,17152)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2008 - VIII R 43/07 (https://dejure.org/2008,17152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; AO § 179 Abs. 2; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42
    Zeitlich gestreckte Betriebsveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren gegenstandslos

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, AO § 42
    Anteilsveräußerung; Gestaltungsmissbrauch; Praxisgemeinschaft; Zeitraum; Zwei-Stufen-Modell

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, AO § 42
    Anteilsveräußerung; Gestaltungsmissbrauch; Praxisgemeinschaft; Zeitraum; Zwei-Stufen-Modell

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02

    Aufnahme eines weiteren Arztes in eine Gemeinschaftspraxis in zwei Schritten als

    Auszug aus BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07
    Den Hauptantrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf den aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Gemeinschaftspraxis im Streitjahr 1998 erzielten Gewinn die Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden, hat das Finanzgericht (FG) bereits --aufgrund Zurücknahme der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2006 XI B 29/06, nicht veröffentlicht)-- mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Dezember 2005 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.

    Den Hilfsantrag, den Veräußerungsgewinn nicht im Streitjahr 1998, sondern dem Veranlagungszeitraum 1997 zuzuordnen, hat das FG hingegen erst durch Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96

    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über Rundfunkgeräte und

    Auszug aus BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07
    Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • BFH, 25.02.1994 - V R 128/85

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07
    Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
  • BFH, 25.01.1994 - V R 128/85
    Auszug aus BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07
    Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
  • BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07
    Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 79/95
    Auszug aus BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07
    Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
  • BFH, 20.07.2021 - VIII R 21/18

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das

    Hierdurch ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 26.04.2018 - 11 K 789/14 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1176) gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2008 - VIII R 43/07, juris).
  • BFH, 11.12.2008 - VIII B 226/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - missbräuchliche Aufnahme eines Partners nach dem sog.

    Soweit das FG Köln mit Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 (EFG 2007, 1087) noch eine andere Auffassung vertreten hatte, hat das keine Relevanz mehr, weil der BFH der dagegen eingelegten Revision mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 XI R 8/07 im Ergebnis vollumfänglich stattgegeben und sich die Hauptsache nur deshalb erledigt hat, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen dem Gerichtsbescheid entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat und die Beteiligten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2008 VIII R 43/07, [...]).
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